Ist ein Hundewarnschild Pflicht?

Aber ist dieses Zeichen obligatorisch? Schützt es den Herrn im Falle eines Bisses oder anderen Schadens?

Beratung statt Verpflichtung

Das Anbringen eines Schildes, das vor der Anwesenheit eines Hundes im Haus warnt, ist nicht zwingend erforderlich, wird aber dennoch dringend empfohlen. Denn Artikel 1385 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass der Besitzer eines Tieres (oder die Person, die es zum Zeitpunkt des Sachverh alts hält) für den Schaden verantwortlich ist, den das Tier verursacht. Wenn eine Person gebissen wird, kann sich die fehlende Warnung zu ihrem Vorteil auswirken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Zeichen einen Kapitän von jeglicher Haftung befreien kann.Trotz der Warnung bleibt er für sein Tier verantwortlich.

Aber nicht alle Situationen folgen dieser Regel. Wenn eine Person ungebeten das Haus einer anderen Person betritt (und jeglicher Zugang gesperrt ist), ist die Haftung des Besitzers vollständig ausgeschlossen, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass sein Hund auf diesen Eingriff ungewöhnlich reagiert hat (Biss, zerrissene Kleidung, Körperverletzung).

Panel-Unterschiede

Die Schilder „Vorsicht vor Hunden“ und „Vorsicht vor gefährlichen Hunden“ haben nicht die gleichen Werte. Tatsächlich hat das Schild „Vorsicht vor gefährlichen Hunden“ (oder bösen Hunden) am Tor eines Hauses oder an den Toren eines Lagerhauses eine viel größere Abschreckungskraft. Dies zeigt einer Person, die diesen Ort betritt, deutlich, dass sie Risiken eingeht. Dieses „Vorsicht, ungezogener Hund“-Schild weist aber auch darauf hin, dass der Hund aggressiv und gefährlich sein kann. Aus diesem Grund ist ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht vor Hunden“ vorzuziehen.Die Warnung wird besser wahrgenommen als die Bedrohung.

Es ist möglich, ein „Vorsicht vor Hund“-Schild durch die Darstellung des Kopfes des Tieres zu personalisieren, insbesondere wenn es sich um einen Hund der Kategorie 1 oder 2 handelt, der als „gefährlich“ gilt. Auch dies ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen. Um effizienter zu sein, muss das Panel deutlich sichtbar sein.

Was tun bei Problemen?

Wenn eine Person gebissen wird, kann sie Schadensersatz verlangen. Denn der Besitzer haftet für Körperverletzungen, Wunden, Bisse und Schäden, die sein Tier verursacht. Er kann seine Haftpflichtversicherung abschließen, um das Opfer zu entschädigen. Dies gilt auch für Hunde der Kategorien 1 und 2. Einige Tierkrankenversicherungen können ebenfalls eingreifen.

Vorsicht, wenn das Herrchen seinen Hund zum Beißen oder Angreifen anstiftet, auch im Falle eines Hauseinbruchs gilt dies als freiwillige Aggression, da der Hund als Waffe eingesetzt wird. Und es ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar.

Gerichtsentscheidungen

Eine Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts vom 29. April 1981 schafft Präzedenzfall. Sie präzisiert, dass, wenn viele Schilder auf die Anwesenheit eines Hundes in der Wohnung hinweisen und eine Person sie trotzdem betritt und gebissen oder angegriffen wird, der Besitzer nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Aix-en-Provence vom 9. Oktober 1986 ergänzt diese Entscheidung. Darin heißt es, dass eine Person, die vom Herrn zum Betreten seines Hauses eingeladen wird, nicht von jeglicher Verantwortung entbunden werden kann.

Ein Beispiel für einen Streit

Obwohl am Zaun eines Lagerhauses ein Schild mit der Aufschrift „Ich stehe Wache“ angebracht war, auf dem ein großer Hund zu sehen war, betrat eine Person diesen Ort außerhalb der Öffnungszeiten. Anschließend setzte sie ihren Weg zum privaten Innenhof eines an das Lagerhaus angrenzenden Hauses fort, während am Tor ein neues Schild mit der Aufschrift „Vorsicht vor dem Hund“ angebracht war.Ein kleineres Schild mit der Aufschrift „privat“ und einem verbotenen Zutritt war ebenfalls angebracht.

Die Person, die das Lager betrat, wurde gebissen und verlangte Schadensersatz für ihren Schaden. Das Berufungsgericht hatte zugunsten der Eigentümerin entschieden, die sich auf ein unvorhersehbares und unwiderstehliches Verschulden des Opfers berufen hatte, da diese die verschiedenen Warnungen nicht beachtet hatte und ohne zu klingeln eingetreten war, da das Tor geschlossen war.

Das Kassationsgericht vertrat eine völlig andere Meinung, da es davon ausgegangen war, dass das Verh alten des Opfers für den Besitzer des Hundes kein unvorhersehbares und unwiderstehliches Verschulden darstellte. Er war somit für den Schaden verantwortlich.

Das Vorhandensein eines Warnschildes wie „Vorsicht vor dem Hund“ entschuldigt den Besitzer des Tieres nicht im Falle einer Aggression oder eines Bisses. Andererseits wird es weiterhin dringend empfohlen und besser geschätzt als ein Zeichen, das darauf hindeuten könnte, dass der Hund gefährlich ist.